SATZUNG
über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 588) und des§ 12a Abs. 1 des Nds. Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) in der Fassung vom 25.11.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2021 (Nds. GVBI. S. 921), hat der Rat der Hansestadt Lüneburg in seiner Sitzung am 20.12.2023, sowie der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§1
Name, Sitz, Wirkungsbereich und Rechtsstellung
(1) Der Beirat führt den Namen „Beirat für Menschen mit Behinderungen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg“ und hat seinen Sitz in der Glockenstraße 9, 21335 Lüneburg.
(2) Der Wirkungsbereich des Beirates erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Lüneburg.
(3) Der Beirat ist konfessionell und parteipolitisch neutral und unabhängig. Er ist weder weisungsbefugt noch weisungsgebunden.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich, im Sinne des§ 38 NKomVG aus.
§2
Aufgaben
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, sich für die Mitwirkung der Menschen mit Behinderungen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg und für ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen.
(2) Zielsetzung der Arbeit des Beirates ist vornehmlich,
a.) Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern,
b.) die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft in allen Lebensbereichen zu gewährleisten,
c.) Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Lebensführung in Würde und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben,
a.) Hansestadt und Landkreis bei der Verwirklichung der Ziele des Nds. Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) und der UN-BehindertenRechtskonvention (UN-BRK) zu unterstützen,
b.) bei der Verwirklichung politischer Ziele wie Gleichstellung, Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen mitzuwirken,
c.) auf die barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, von Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, von Systemen der Infor mationsverarbeitung, von akustischen und visuellen Informationsquellen, Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestaltenden Lebensbereichen hinzu wirken,
d.) die Verwaltungen der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg über besondere Probleme der behinderten Menschen zu unterrichten,
e.) Ansprechpartner für Hansestadt und Landkreis Lüneburg, für deren Einwohnerinnen und Einwohner und alle in der Behindertenarbeit tätigen Vereine , Verbände und Organisationen zu sein,
(f) Beratung und Unterstützung der unter Buchstabe e) genannten Stellen in allen die Menschen mit Behinderung betreffenden Fragen und Angelegenheiten zu vermitteln (g)die Öffentlichkeit über die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung zu unterrichten
(4) Der Beirat hat ferner die Aufgabe, die Gremien und die Verwaltung von Hansestadt und Landkreis Lüneburg in allen Fragen, die Menschen mit Behinderung im Geltungsgebiet allgemein und insbesondere betreffen, durch Anregungen, Anfra gen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten.
(5) Sobald die Tagesordnungen für Sitzungen der Ausschüsse in Hansestadt und Landkreis Lüneburg aufgestellt worden sind, entscheidet der Beirat anhand der veröffentlichten Tagesordnungen, ob die Themen voraussichtlich Belange oder Probleme mit Behinderungen berühren können . Wenn und soweit dies der Fall ist, meldet der Beirat eine Person aus seinem Kreis als Gast zur betreffenden Sitzung bei der/ dem Ausschussvorsitzenden. Mit dem Status als Gast ist ein Rederecht entsprechend dem Rederecht der Mitglieder gemäß NKomVG i.V.m. der Geschäftsordnung verbunden .
(6) Bei Teilnahme eines Vertreters oder einer Vertreterin des Beirates als Gast an den Ausschusssitzungen erhält dieser bzw. diese ein Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld wird aus dem Budget des Beirates für Menschen mit Behinderungen gezahlt. Die Höhe des Sitzungsgeldes für Ausschüsse des Landkreises entspricht dabei § 3 Satz 1 der jeweils aktuellen Fassung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg. Die Höhe des Sitzungsgeldes für Ausschüsse der Hansestadt entspricht dabei § 4 der jeweils aktuellen Fassung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Entschädigung der Ratsfrauen und -herren, Ortsratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen.
(7) Beschließt der Kreistag oder der Rat, den Beirat als beratendes Mitglied zu Ausschüssen hinzuzuziehen, gelten anstelle der Absätze 5 und 6 die Regelungen des NKomVG, insbesondere§ 71 Abs. 7 NKomVG und der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die Kreistagsausschüsse bzw. der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse.
§ 3
Bildung des Beirates für Menschen mit Behinderung
(1) Zu den Mitgliedern des Beirates für Menschen mit Behinderung können nur Einwohnerinnen und Einwohner aus der Hansestadt und dem Landkreis Lüneburg gewählt werden. In die politischen Ausschüsse sollen nur Personen entsandt werden, die dem geschäftsführenden Vorstand des Behindertenbeirates angehören.
(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung setzt sich wie folgt zusammen:
- Der Beirat besteht aus mindestens neun und höchstens 15 Jedes Mitglied hat ein volles Stimmrecht; es ist jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen. Der/die Stellvertreter/in rücken nach, wenn das ordentliche Mitglied das Mandat verliert.
- Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung und deren Stellvertreter/innen werden von je einem Vertreter der in der Anlage aufgeführten Organisation, Einrichtungen und Selbsthilfegruppen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg in eigener Verantwortung gewählt.
- Mitglied können alle Personen sein, die selbst eine Behinderung haben, durch berufliches oder ehrenamtliches Engagement mit der Betreuung behinderter Menschen befasst sind, im familiären Umfeld behinderte Personen betreuen.
- Damit den verschiedenen Teilhabebeeinträchtigungen Rechnung getragen wird, sollen auf jeden Fall Interessenvertretungen für nachstehende Behinderungsarten im Beirat vorhanden sein:
- Geistig behinderte Menschen
- Sinnesbehinderte Menschen
- Behinderte Kinder
- körperbehinderte Menschen
- Chronisch kranke Menschen
- Seelisch behinderte Menschen
- Der geschäftsführende Vorstand soll zu einem Drittel aus Menschen mit den oben genannten Behinderungsarten § 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Beirates für Menschen mit Behinderung entspricht der Wahlperiode des Kreistages . Scheidet ein Mitglied der in 4 Abs. 2 aufgeführten Personenkreises vorzeitig aus , rückt der/die Stellvertreter/in als ordentliches Mitglied in den Beirat für behinderte Menschen nach. Neue/r Stellvertreter/in wird der/die Bewerber/in des entsprechenden Personenkreises mit der höchsten Stimmzahl.
(2) In allen anderen Fällen rückt der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmzahl aller Bewerber
Sofern dieser/diese nicht die freigewordene Behinderungsart vertritt, bleibt es dem Beirat für Menschen mit Behinderung vorbehalten, eine Nachwahl für diese Behinderungsart durchzuführen.
(3) Das ausscheidende Mitglied kann aus seinem Bereich eine/n neue/n Vertreter/in für die Nachwahl vorschlagen.
(4) Eine Abwahl eines Beiratsmitglieds (z.B. wegen „geschäftsschädigendem Verhalten“) ist mit einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder des Beirates möglich. Der Tagesordnungspunkt muss auf einer Tagesordnung mit der ordnungsgemäß eingeladen wurde , stehen .
§ 5
Geschäftsführung
(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderung wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte folgende Funktionen :
- Vorsitzende/r
- Erster stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Zweiter stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenführer/in
- Schriftführer/in
Die Wahl erfolgt mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung.
(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Beirat für Menschen mit Behinderung nach außen. Der/die Vorsitzende für die laufenden Geschäfte des Beirates für Menschen mit Behinderung, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte so lange weiter, bis sich nach einer Neuwahl der neue Beirat für Menschen mit Behinderung konstituiert hat.
(4) Die Sozialämter von Hansestadt und Landkreis Lüneburg unterstützen die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes. Sie stellen einen barrierefreien Raum mit Telefon und notwendiger Büroausstattung zur Verfügung.
§ 6
Sitzungen
(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderung wird von der dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit zweiwöchiger Ladungsfrist einberufen . Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss geändert oder ergänzt werden. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung. Es wird eine Sitzungsniederschrift gefertigt.
(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung soll einmal monatlich einberufen.
(3) Die erste Sitzung der Wahlperiode wird von der Kreisverwaltung einberufen. Unter ihrer Leitung erfolgt die Wahl, mit der bzw. des Vorsitzenden und deren Stellvertreter/in bzw. dessen Entsprechendes gilt für eine notwendig werdende außerordentliche Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden.
(4) Der Beirat für Menschen mit Behinderung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Der Beirat für Menschen mit Behinderung ist ferner dann einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder die Mehrheit des Beirates es für erforderlich hält. Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Mindestens einmal im Jahr ist eine öffentliche Sitzung einzuberufen, in der die Bevölkerung/ Interessierte über die Tätigkeiten des Beirates für Menschen mit Behinderung informiert werden, und Fragen aus der Bevölkerung gestellt werden können.
(6) Der Beirat für Menschen mit Behinderung kann Arbeitsgruppen zu bestimmen Arbeitsschwerpunkten berufen.
(7) Zu Beginn jeder Sitzung erstattet der/die Vorsitzende einen Bericht über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes seit der letzten Sitzung. Ebenso berichten die Vertreter*innen aus den Ausschüssen und Arbeitsgruppen.
(8) Nach zwei Jahren legt der Beirat für Menschen mit Behinderung in den Sozialausschüssen der Hansestadt und des Landkreises Rechenschaft über seine Aktivitäten ab.
§7
Kassenangelegenheiten
Hansestadt und Landkreis Lüneburg stellen dem Beirat für Menschen mit Behinderung jährlich einen Betrag, der für die laufenden Geschäftsaufgaben und Aktivitäten zu verwenden ist, zur Verfügung. Der dafür notwendige Haushaltsplan wird vom Beirat erstellt. Hansestadt und Landkreis Lüneburg leisten jeweils den gleichen Betrag jährlich . Als Verwendungsnachweis gilt der Geschäftsbericht des Vorjahres.
Sollten Finanzmittel im laufenden Jahr nicht verausgabt werden, können sie in das nächste Jahr übertragen werden. In der vorzulegenden Kostenaufstellung ist dies darzustellen und zu begründen.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit des Behindertenbeirates für Hansestadt und Landkreis Lüneburg vom 09.08.2011 außer Kraft.
Lüneburg, den 01.11.2025
gez. Jens Böther, Landrat Landkreis Lüneburg
gez. Claudia Kalisch, Oberbürgermeisterin Hansestadt Lüneburg

